Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote unseres Unternehmens. Sie bilden die Grundlage einer vertrauensvollen und transparenten Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Geschäftspartnern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen von
Graf Verpackungen GmbH (nachfolgend „Lieferant“) an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Rechte, die der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
Vertragsschluss
Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie seitens des Lieferanten schriftlich oder per E-Mail oder in Textform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Lieferanten nicht verbindlich.
Der Besteller ist an seine Bestellung / sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung / des Angebotes bei dem Lieferanten zu laufen.
Maßgeblich für die vom Lieferanten geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in den Spezifikationen des Lieferanten enthaltenen Angaben. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in diese Spezifikation einbezogen worden.
Sind vom Besteller nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den Unterlagen des Lieferanten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch den Lieferanten zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher
Vorschriften erfolgen und dem Besteller zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.
Lieferung; Lieferfristen; Verzug; Höhere Gewalt (Force Majeure)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager des Lieferanten Amperestr. 7, Gewerbegebiet Sinbronn, 91550 Dinkelsbühl, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei der Lieferant in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen und die Ware an die Transportperson zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung). Die Ware wird auf Wunsch des Bestellers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichert.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferungen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Lieferteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist und der darin enthaltenen entsprechenden Ankündigung berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Lieferzeit der in der Auftragsbestätigung festgelegte Liefertermin. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei dem Lieferanten eingegangen sind.
Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Lieferant bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Absatz 1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Verzögerung vom Lieferanten zu vertreten ist.
Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller dem Lieferanten Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziff. XII. 1. die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald der Lieferant die Ware am Erfüllungsort gemäß Ziffer III. Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer III. Absatz 1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant abweichend von Ziffer III. Absatz 1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferant den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
Preise
Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet, sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, dies gilt auch für Klischeekosten.
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist der Lieferant berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch den Lieferanten die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern. Der Lieferant ist dann zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. Der Lieferant wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird der Lieferant dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Bestellers bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
Bei Mengen- bzw. Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Ziff. VIII. geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge bzw. des tatsächlichen Liefergewichts.
Bei aufgewickelten Produkten ist der Wickelkern im Inneren der Rolle im Nettogewicht enthalten. Bei verpackten Produkten wird das Nettogewicht durch den rechnerischen Abzug des Gewichts der Verpackung vom Gesamtgewicht bestimmt. Das Gesamtgewicht besteht aus Nettogewicht und Verpackung und wird durch Wiegen bestimmt.
Gewerbliche Schutzrechte
Die von dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und –platten bleiben auch dann Eigentum des Lieferanten, wenn vom Besteller anteilig Kosten vergütet werden.
Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei dem Lieferanten Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Lieferant ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten. Der Besteller erhält jedoch ein einfaches Nutzungsrecht an den für ihn entwickelten geschützten Werken oder geschützten Gestaltungselementen des Liefergegenstandes in dem Umfang, wie es für die bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware erforderlich ist.
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Besteller ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Entgelt wird anhand des entstandenen Materialaufwands entsprechend der Preisliste des Lieferanten und Personalaufwands nach dem Stundensatz von 150 Euro bestimmt. Bis zur vollständigen Zahlung verbleibt das Eigentum beim Lieferanten.
Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Marken, geschäftliche Zeichen, geographische Herkunftsangaben) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird der Lieferant von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, hat der Besteller den Lieferanten bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich der Rechtsanwalts- und Prozesskosten, zu ersetzen, welcher dem Lieferanten dadurch entsteht. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die ihm insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
Bringt der Lieferant im Auftrag des Bestellers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Besteller als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.
Verstößt der Besteller gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb der Lieferant in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) des Verpackungsgesetzes, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Besteller erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das in dem vorstehenden Absatz 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der Besteller die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes selbst vornimmt.
Verlangt der Besteller von dem Lieferanten nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes, dass sich der Lieferant hinsichtlich der von dem Lieferanten an den Besteller gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes beteiligt und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes eine Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den Besteller vornimmt, so gilt Folgendes:
Die Übernahme der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes durch den Lieferanten erfolgt nur dann, wenn der Besteller den Lieferanten hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat der Lieferant dem Besteller diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
Übernimmt der Lieferant für den Besteller die Beteiligung an einem System nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes und die Registrierung, Datenmeldung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems, wie z. B. „Der Grüne Punkt“, in vollem Umfang zu erstatten.
Die Kosten für die Beteiligung an einem flächendeckenden System, für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems, wie z. B. „Der Grüne Punkt“, werden dem Besteller mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.
Der Lieferant ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.
Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Besteller ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Besteller die Rücknahmeverpflichtungen von dem Lieferanten gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen.
Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes darüber zu informieren, ob die im jeweiligen Vertriebsvorgang eingesetzte Kartonage des Lieferanten als Serviceverpackung (Nr. 1 lit. a), Verkaufsverpackung (Nr. 1 lit. b) oder Transportverpackung (Nr. 3) einzuordnen ist. Maßgeblich für die Einordnung sind insbesondere die tatsächlichen Verwendungsumstände einschließlich der Frage, ob die Kartonage im unveränderten Zustand an Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Verpackungsgesetzes abgegeben wird. Findet keine weitere Verwendung durch den Besteller statt, hat er dies mitzuteilen. Die Einzelheiten folgen aus den nachstehenden Regelungen:
Die Mitteilung über die vorgesehene Verwendung hat grundsätzlich bei Vertragsschluss zu erfolgen. Soweit der Besteller zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Angaben noch nicht sicher bestimmen kann, hat er diese unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform nachzureichen. Ändern sich die mitgeteilten Verwendungsumstände oder ergeben sich neue Umstände, die zu einer abweichenden Einordnung der Verpackung führen können, hat der Besteller den Lieferanten hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
Der Besteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben zur Einordnung der Verpackung. Er hat sicherzustellen, dass die Angaben auf einer zutreffenden Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Verwendungsumstände beruhen.
Unterlässt der Besteller eine erforderliche Mitteilung nach Ziffer 8 a) und/oder b) oder erteilt er unzutreffende oder unvollständige Angaben, ist er zum Ersatz der dem Lieferanten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Dies umfasst sämtliche behördlichen Maßnahmen, Bußgelder, Kosten einer nachträglichen Systembeteiligung sowie alle sonstigen Aufwendungen, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass der Besteller diese Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die unterlassene oder fehlerhafte Mitteilung nicht zu vertreten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten bei allen behördlichen Verfahren oder Maßnahmen zu unterstützen, die im Zusammenhang mit der Einordnung der Verpackung und den hieraus entstehenden Folgen stehen. Dies umfasst insbesondere die unverzügliche Bereitstellung aller erforderlichen Informationen sowie die Abgabe notwendiger Erklärungen in Textform.
Verpackung und Versand, Toleranzen
Der Lieferant schuldet eine branchenübliche Verpackung.
Im Herstellungsprozess kann es zu produktionsbedingten unvermeidbaren Abweichungen und Schwankungen kommen. Falls nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Toleranzen.
Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
| bis 39 g/m2 | +/- | 8 % |
| 40 – 59 g/m2 | +/- | 6 % |
| 60 und mehr g/m2 | +/- | 5 % |
Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
| kleiner 11 my | +/- | 20 % |
| kleiner als 15 my | +/- | 15 % |
| ab 15 my – 25 my | +/- | 10 % |
| größer als 25 my | +/- | 8 % |
Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes): +/- 10 %
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Besteller zu tolerieren:
Papier- und Papierkombinationen
Beutel:
in der Länge +/- 4 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 3 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm u.m. +/- 2 %
Rollen:
in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %
Formate:
in der Länge +/- 15 mm
in der Breite +/- 15 mm
Kunststoffe und Aluminium +/- 5 %
Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und für die unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.
Bei allen Anfertigungen hat der Lieferant das Recht (z.B. aufgrund von produktionsbedingten Qualitätstoleranzen) zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Bei Unzumutbarkeit für den Besteller ist im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
Druck
Der Lieferant verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muss der Besteller bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
Die Lichtbeständigkeit von Werkstoff- und Druckfarben sowie die Abriebfestigkeit der Druckfarben können produktionstechnisch und werkstoffbedingt naturgemäß Schwankungen unterliegen. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass auch die Rohstoff- und Farblieferanten für diese Eigenschaften keine verbindlichen Zusicherungen abgeben und dass derartige, technisch bedingte Abweichungen unvermeidbar sein können. Solche Abweichungen stehen einer vertragsgemäßen Leistung nicht entgegen, soweit sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.
Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Lieferant vor, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt oder der Lieferant dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin,
Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Besteller gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet. Erklärt sich der Besteller nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Probeabzüge zu den Abweichungen, gilt der Druckfreigabevermerk als erteilt.
Für Kunststofferzeugnisse kann der Lieferant für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist. Soweit der Besteller abweichend von Ziff. IX. Absatz 4 S. 1 haftet, findet Ziff. XIII. dieser Bedingungen Anwendung.
Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den „Filmmasters“ oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Besteller für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Besteller gelieferten „Filmmasters“ sind ebenso die vom Besteller gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der Global Standards One Germany (ehemals CCG, vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere solche über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Besteller und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die durch vom Besteller und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls der Lieferant Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Besteller die hiermit verbundenen Mehrkosten.
Material und Ausführung
Ohne besondere Anweisungen seitens des Bestellers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist die Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Lieferanten abzuklären. Der Besteller hat den Lieferanten ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel vor Vertragsschluss hinzuweisen und dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können produktionstechnisch und werkstoffbedingt naturgemäß Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Vorlieferanten dem Besteller abzutreten.
Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen werden zum ausdrücklich vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig.
Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin ausdrücklich vereinbart, gilt als vereinbarter Zahlungstermin der 10. Tag nach dem Rechnungsdatum.
Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind vollständig auf das dem Besteller mit der Rechnung mitgeteilte oder nachträglich gemäß den Anforderungen der Ziffer 5 entsprechend geänderte Bankkonto zu leisten.
Änderungen der Bankverbindung des Lieferanten werden dem Besteller ausschließlich in Textform mitgeteilt. Eine Mitteilung über eine geänderte Bankverbindung ist nur wirksam, wenn sie von einer dem Besteller bekannten Kommunikationsadresse des Lieferanten ausgeht und der Besteller die Änderung im Rahmen eines zweistufigen Authentifizierungsverfahrens überprüft hat, indem er telefonisch Rücksprache mit einem ihm bekannten, autorisierten Ansprechpartner des Lieferanten hält und sich die geänderte Bankverbindung bestätigen lässt.
Zahlungen, die der Besteller an ein anderes als das mitgeteilte oder nachträglich ordnungsgemäß verifizierte Bankkonto leistet, erfolgen auf eigene Gefahr des Bestellers und entfalten keine Erfüllungswirkung, es sei denn, der Lieferant bestätigt die Erfüllung auf Anforderung des Bestellers.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Lieferant unter anderem berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen und/ oder
die weitere Erfüllung seiner Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zu verweigern.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
Gewährleistung
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und dem Lieferanten offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 und 2 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei dem Lieferanten maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Lieferanten schriftlich zu beschreiben.
Bei der Mängeluntersuchung der gelieferten Ware sind repräsentative, d.h. in angemessener Anzahl, in ausreichender Streuung und mit fachmännischer Sorgfalt durchgeführte Stichproben ausreichend, wenn es sich um die Lieferung einer größeren gleichartigen Warenmenge handelt, bei der eine vollständige Untersuchung der Ware nicht tunlich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB bzw. aufgrund der Umstände des konkreten Falls dem Besteller nicht zumutbar ist.
Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden noch können wegen dieser höchstens 3 % mangelhafter flexibler Verpackungen Mängel geltend gemacht werden, soweit diese Abweichungen handelsüblich und für den Besteller zumutbar sind. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung am Belegenheitsort der Ware zu untersuchen.
Bei Mängeln der Ware ist der Lieferant nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Waren an den Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
Mängelrechte bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß; bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben des Lieferanten abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
Haftung
Der Lieferant haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, von Organen und leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In Fällen einer nur fahrlässig verursachten wesentlichen Vertragspflichtverletzung wird die Höhe des Schadensersatzes auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.
Der Schaden ist summenmäßig – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den Wert von 50 % des Auftragswertes pro schädigendes Ereignis begrenzt.
Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung des Lieferanten vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Lieferanten, der leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer XIII. 1. gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.
Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer XIII. 1. auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Hat der Lieferant ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren. Hat der Lieferant eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, verjähren die daraus erwachsenen Ansprüche mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde.
Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
Darüber hinaus bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.
Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt. Der Besteller hat dem Lieferanten auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die dem Lieferanten nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer XV. 5. gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Lieferanten gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Lieferanten zu informieren und an den Maßnahmen des Lieferanten zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten.
Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht des Lieferanten, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird der Lieferant die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferanten alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die der Lieferant zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
Der Lieferant kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
Der Lieferant ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Forderung in Verzug gekommen ist –, hat der Lieferant das Recht, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers einzuziehen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer XV. rechtlich nicht wirksam ist, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten ein dem einfachen Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht unverzüglich nach Abschluss des Vertrages einzuräumen. Der Besteller wird zudem auf eigene Kosten an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
Geheimhaltung
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Lieferanten zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Anwendbares Recht; Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zum Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
Der Schiedsort ist 91522 Ansbach
Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Das in der Sache anwendbare Recht ist das deutsche Recht.
Sonstiges
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten, soweit nicht abweichend vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.